Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
gesplittete Abwassergebühr
Seit der Umstellung auf das geänderte Gebührensystem zum 01.01.2010 wird die Abwassergebühr verursachergerecht aufgeteilt. Das bedeutet, dass das verbrauchte Wasser des Haushalts die Höhe der Schmutzwassergebühr und die versiegelte Fläche des Grundstücks die Höhe der Niederschlagswassergebühr bestimmt.
frühere Erhebung der Abwassergebühren
Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurden die Kosten der Abwasserbeseitigung über eine einheitliche Gebühr i.H.v. 2,59 €/m³ abgerechnet, die entsprechend des Frischwasserverbrauchs erhoben wurde. Dies bedeutet, dass für jeden m³ bezogenen Frischwasser Abwassergebühr bezahlt werden musste.
In dieser Einheitsgebühr waren neben den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung auch die Kosten für die Beseitigung von Regenwasser enthalten. Insbesondere für größere befestigte Grundstücke ist dieser Aufwand sehr hoch.
Die Erhebung der Abwassergebühren war sehr einfach, da die Frischwassermenge ohnehin erhoben wird und so die Abwassergebühren zusammen mit den Frischwasserkosten in Rechnung gestellt werden konnten.
rechtliche Situation
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11. März 2010 entschieden, dass die Gebührenerhebung nach dem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist.
Alle Kommunen in Baden-Württemberg mussten demnach rückwirkend zum 1. Januar 2010 die Abwassergebühren in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr trennen.
Auch die Stadt Wertheim, mussste aufgrund dieses Urteils die Berechnung der Abwassergebühr auf dieses Gebührensystem umstellen. Mit der Niederschlagswassergebühr wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bestehende Abwassergebühr verursachergerecht aufgeteilt.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet die Splittung der Abwassergebühr in Schmutz- und Niederschlagswasser für die einzelnen Haushalte?
Für einen Großteil der privaten Haushalte bedeutet dies geringere Abwassergebühren.
Vor allem Bewohner von Mehrfamilienhäusern auf Grundstücken, die nur wenig versiegelte Flächen aufweisen, werden entlastet.
Stärker belastet sind Grundstücke mit einem hohen Versiegelungsgrad ( z.B. Supermärkte, Einkaufszentren und gewerbliche Betriebe). Aber auch die Kommunen werden durch Objekte wie Schulen, Hallen, Verwaltungs- und Bertriebsgebäude stärker belastet.
Wie werden die bebauten und befestigten Flächen ermittelt?
Das Gemeindegebiet wurde in sechs verschiedene Zonen (Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Handel und Wirtschaft, Industrie und Gewerbe) eingeteilt. Für jede Zone wurden repräsentative befestigte Flächen ermittelt. Aufgrund der Auswertung dieser Flächen wurde für jeden Gebietstyp ein Zuschlag ermittelt. Dieser Zuschlag errechnet sich aus dem Verhältnis der befestigten Flächen (Zufahrten, Wege, Terrassen usw.) zu den bebauten Flächen (Gebäude).
Für die Flächenermittlung jedes Grundstücks werden die auf dem Grundstück vorhandenen bebauten Flächen aus dem Automatisierten Liegenschaftskataster (ALK) ermittelt und zu dieser Fläche der Zuschlag des jeweiligen Gebietstyps dazu gezählt
Bei der Berechnung mit Zuschlag ergibt sich mehr befestigte Fläche als tatsächlich auf meinen Grundstück vorhanden.
Kann dies geändert werden?
Sie können uns die genaue versiegelte Fläche Ihres Grundstücks zurückmelden.
Einen Erhebungsbogen dafür finden Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik Niederschlagswasser - Downloads.
Eine Ausfüllhilfe finden Sie auf Seite 7 der Infobroschüre (ebenfall unter Downloads).
Falls Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Erhebungsbogens benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden.
Muss ich für ein Grundstück das keinen Wasser/Abwasseranschluss hat (z.B. Garage) Abwassergebühren bezahlen?
Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte und bebaute Flächen vorhanden sind, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, fällt die Niederschlagswassergebühr an. Flächen die in Richtung Straße entwässern (z.B. Zufahrten), gelten als an den Kanal angeschlossen.
Was passiert, wenn falsche Angaben gemacht werden?
Unplausible Angaben werden überprüft. Außerdem werden stichprobeweise Kontrollen vor Ort durchgeführt. Vorsätzlich falsche Angaben können bestraft werden.
Wie kann man Niederschlagswassergebühren sparen?
Folgende ökologische wirkende Maßnahmen mindern die Niederschlagswassergebühr:
- wasserdurchlässige Bodenbeläge ( z.B. Rasengittersteine oder Ökopflaster)
- Gründächer
- Zisternen
- Versickern des Regenwassers über die belebte Erdschicht. Bitte beachten Sie dabei, dass das Wasser nicht auf das Grundstück Ihrer Nachbarn abfließen darf.
Wie werden Zisternen berücksichtigt?
Bei einer Zisterne ist es wesentlich, ob diese über einen Notüberlauf verfügt.
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt Folgendes:
a) pro Kubikmeter Zisternenvolumenreduziert sich die angeschlossene Fläche um 10 m². Es wird jedoch
höchstens 50% der angeschlossenen Fläche berücksichtigt.
b) die Zisterne muss eine Mindestgröße von 2,5 m³ haben.
Flächen von denen Niederschlagswasser in eine Zisterne ohne Notüberlauf zugeführt wird, bleiben bei
der Gebührenbemessung unberücksichtigt.